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Vor dem sonnigen Wochenende: Polizei weist auf Verhaltensregeln hin

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Von: Maurice Morth

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Corona im Werra-Meißner-Kreis: Polizei weist auf Verhaltensregeln hin
Abstand halten: Das warme Frühlingswetter wird am Wochenende viele Menschen in der Region vor die Tür locken. Die hessische Polizei bittet darum, die von der Landesregierung erlassenen Regeln zu beachten. © ARMIN WEIGEL/DPA

Ein sonniges Wochenende steht der Werra-Meißner-Region bevor. Die Polizei erinnert an die aktuellen Corona-Regeln.

Eschwege - Ein sonniges Wochenende mit Temperaturen um die 20 Grad steht der Werra-Meißner Region bevor, gleichzeitig beginnen in Hessen die Osterferien. Die Polizei erinnert an die aktuellen Corona-Regeln. Umstände, die die Menschen an die frische Luft ziehen werden. Die Polizei Hessen bittet deswegen noch einmal eindringlich darum, sich an die Verordnung der hessischen Landesregierung zur Eindämmung des Coronavirus zu halten.

Keine Picknicks im Park

Trotz der frühlingshaften Temperaturen ist es verboten, sich langfristig in Parks für ein Picknick oder zum Sonnen aufzuhalten, heißt es in der Pressemitteilung der Polizei. Gegen einen Spaziergang mit der Familie, Radfahren oder Joggen sei nichts einzuwenden, wenn der entsprechende Abstand zueinander eingehalten werde.

Verstärkte Kontrollen

In den kommenden Tagen werden die Polizei und die Mitarbeiter der Ordnungsämter verstärkt auf die Einhaltung der Regeln der Landesregierung achten. Man hoffe aber nach wie vor auf das Verständnis der Bürger und würde sich freuen, wenn es zu keinem Anlass zu Ermahnungen oder Bußgeldern komme. Darüber hinaus steht die Polizei in engem Austausch mit den hessischen Kommunen, um Parkplätze beliebter Ausflugsziele, wie in Naherholungsgebieten oder im Bereich von Parkanlagen, für den Verkehr zu sperren.

1,5 Meter Sicherheitsabstand

„Auch den Schutzleuten ist bewusst, dass einem insbesondere bei tollem Wetter zu Hause die Decke auf den Kopf fällt“, heißt es in der Pressemitteilung. Wichtig sei aber, unbedingt den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen einzuhalten.

Gesundheit anderer Schützen

Es gehe in dieser Zeit nicht nur darum, die eigene Gesundheit, sondern insbesondere die der Risikogruppen zu schützen. „Nur wenn sich alle Menschen an die Vorschriften halten und diese Ziele erreicht werden, können noch intensivere Maßnahmen verhindert werden“, heißt es vonseiten der Polizei. Jeder sei nun verantwortlich und müsse seinen Beitrag leisten. Auch wenn das bedeute, trotz des guten Wetters hauptsächlich zu Hause zu bleiben.

Hygieneregeln

In der Öffentlichkeit sollte ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen eingehalten werden. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Sport und Bewegung an der Luft sind erlaubt. Die Zusammenkunft von Menschengruppen auf öffentlichen Plätzen und in Wohnungen sollte unbedingt unterlassen werden. Generell gilt: Waschen Sie sich regelmäßig die Hände, husten und niesen Sie in ein Taschentuch oder in die Armbeuge. Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse oder Händeschütteln. 

Diese Bußgelder drohen

Ab sofort können in Hessen Verstöße gegen die Verordnung der Landesregierung zum Schutz der Bevölkerung einheitlich mit Bußgeldern belegt werden. Ein Überblick über den Bußgeldkatalog: 

200 Euro: Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen (Ausnahme: Familien oder Hausgemeinschaft); Teilnahme an touristischen, kulturellen oder sportlichen Angeboten; unerlaubtes Betreten von Einrichtungen wie Krankenhäusern. 

500 Euro: Verstoß gegen die Quarantäneanordnung bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten. 

200 bis 1000 Euro: Organisation von touristischen, kulturellen oder sportlichen Angeboten; Nichteinhalten der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts in Bezug auf das Abstandsgebot oder der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen. Betrifft vorrangig Geschäftsführungen von Unternehmen. 

500 bis 5000 Euro: Verstoß gegen das Gebot der Schließung von Einrichtungen, Betrieben, Begegnungsstätten; unerlaubtes Anbieten von Übernachtungen

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