Eine weitere Neuerung: Die Koalitionsspitzen haben das Kurzarbeitergeld gestaffelt angehoben. Denn für Arbeitnehmer selbst hieß Kurzarbeitergeld bislang, dass die Agentur für Arbeit nur 60 Prozent des entgangenen Lohns, bei Arbeitnehmern mit Kind 67 Prozent für maximal 12 Monate zahlte. Künftig erhält jeder, der das Kurzarbeitergeld für eine um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit bezieht, ab dem 4. Monat des Bezugs 70 Prozent. Für Haushalte mit Kindern sind es 77 Prozent. Ab dem 7. Monat des Bezuges erhalten Arbeitnehmer ohne Kinder 80 Prozent und Haushalte mit Kindern 87 Prozent. Außerdem: Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die sich etwas hinzuverdienen, wurde die Hinzuverdienstmöglichkeiten erweitert.
Übrigens: Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, da es durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung getragen wird. Aber da es sich dabei um eine sogenannte Lohnersatzleistung handelt, die dem steuerlichen Progressionsvorbehalt unterliegt, erhöht sich Ihr persönlicher Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen versteuert wird. Wer außerdem Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten hat, für den besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
Sie haben Fragen, wie sich das Kurzarbeitergeld auf Ihre Einkommensteuererklärung: Steuerberater Ralf Rathgeber hilft Ihnen gerne: 05651 / 335 4030.