Hessische Bürger dürfen nicht in Kreispolitik eingreifen

In Hessen und somit auch im Werra-Meißner-Kreis können sich Bürger nicht mit einem Bürgerbegehren gegen politische Entscheidungen des Kreistags richten.
Werra-Meißner – Gegen politische Entscheidungen des Kreistages im Werra-Meißner-Kreis gibt es anders als in den meisten Bundesländern in Deutschland nicht das Instrumentarium eines Bürgerbegehrens beziehungsweise eines Bürgerentscheides. Auf Anfrage sagte Johannes Heger, einer der Geschäftsführer des Hessischen Städte- und Gemeindebundes: „Die klare Antwort lautet Nein.“
Den Bürgern bleibe auf Kreisebene nur die Möglichkeit, ihre Kritik beispielsweise in der Presse über Leserbriefe zu äußern oder auch eine Petition an den Kreistag zu richten, sagte er. Über das Regierungspräsidium Kassel (RP) als Aufsichtsbehörde des Kreises können sich Entscheidungen juristisch überprüfen lassen. Für politische Entscheidungen sei das allerdings eher schwierig. Bürgerentscheide haben Rechtskraft und sind in Deutschland auf Kommunal-, Landes- und Bundesebene möglich und auch in vielen Ländern auf Kreisebene.
Freitag voriger Woche (10. März) hatte der Kommunalpolitiker Rolf Eyrich, der der ÜWG Meinhard angehört, eine Petition unter dem Titel „Schluss mit der Postenschieberei – kein zweiter Kreisbeigeordneter im Werra-Meißner-Kreis“ über die Internetseite change.org gestartet, die bis gestern von rund 1.600 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet worden ist.
Die Petition richtet sich gegen die geplante Schaffung einer zweiten Vizelandratsstelle im Werra-Meißner-Kreis, die von der CDU besetzt werden soll, welche seit Ende vorigen Jahres der neuen Koalition mit der SPD im Kreistag angehört. Zuvor hatte die SPD ihre Zusammenarbeit mit Bündnis 90/Die Grünen aufgekündigt. Rolf Eyrich hatte angekündigt, dass die Petition auch „Testlauf“ für einen anzustrebenden Bürgerentscheid ist. Der ist in Hessen ebenso wie in Baden-Württemberg auf Kreisebene nicht möglich. „Dann müssen wir uns jetzt Gedanken über andere demokratisch legitimierte Wege machen“, sagte Rolf Eyrich gestern auf Anfrage. Dazu könnten beispielsweise auch Demonstrationen zählen.
Zu der Petition äußert sich auch der Sprecher des RP Kassel. Hendrik Kalvelage: „Da es sich um eine politische Fragestellung handelt, erscheint auch eine Überprüfung durch Eingabe bei der Kommunalaufsicht des RP Kassel nicht zielführend. Diese ist unter Beachtung des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechtes der Landkreise als reine Rechtsaufsicht ausgestaltet.“ Der Stellenplan des Landkreises sei im Übrigen Bestandteil der Haushaltssatzung, sodass maßgebliche haushaltsrechtliche Vorgaben bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft worden seien.
Die Hessische Landkreisordnung (HKO) lässt Beanstandungen und Widersprüche lediglich durch den Landrat oder Landrätin zu. Hier heißt es dazu in Paragraf 34: „Verletzt ein Beschluss des Kreistags das Recht, so hat ihm der Landrat zu widersprechen. Der Landrat kann widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl des Landkreises gefährdet.“ Dieser Einspruch unterliegt verschiedenen Fristen. (Emily Hartmann)