Kündigungsschutzgesetz: Wann schützt es mich vor Kündigung?

Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor unerlaubten Kündigungen. Wann es greift und bei wem, das erfahren Sie hier.
Nicht jede Kündigung ist rechtens, das wissen wohl die meisten Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber schützt Arbeitnehmer aber mithilfe des Kündigungsschutzgesetzes. Wir klären Sie auf, wann es genau greift und in welchen Fällen nicht.
Was ist das Kündigungsschutzgesetz?
Das Kündigungsgschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor ordentlichen Kündigungen seitens des Arbeitgebers. Es besteht in seiner jetzigen Fassung seit dem 25. August 1969 und wurde zuletzt am 17. Juli 2017 geändert.
Sie schützt Arbeitnehmer, indem es es eine ordentliche bzw. fristgemäße Kündigung nur dann erlaubt, wenn es sie auf eine der drei im Gesetz festgelegten Gründe gestützt werden kann:
- Gründe in der Person,
- Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers oder
- betriebsbedingte Gründe.
Diese Gründe müssen jedoch stets sozial gerechtfertigt sein. Deshalb unterscheiden Arbeitsrechtler auch zwischen personenbedingten Kündigungen, verhaltensbedingten Kündigungen und betriebsbedingten Kündigungen.
Diese Gründe müssen so tatsächlich auch bestehen und werden bei einer Kündigungsschutzklage auch rechtlich vom Gericht geprüft.
Wovor schützt das Kündigungsschutzgesetz nicht?
Das Kündigungsschutzgesetz besagt nicht, dass Arbeitnehmer unkündbar sind. Wenn die Voraussetzungen für eine personenbedingte, verhaltensbedingten oder betriebsbedingte Kündigungen erfüllt sind, kann das Arbeitsverhältnis ordentlich beendet werden.
Der Arbeitgeber hat außerdem stets das Recht, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, wenn er dafür einen "wichtigen Grund" nach § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat. Dieser Grund muss ein schwerwiegender Anlass sein, der es dem Vorgesetzten unmöglich macht, weiter mit dem Angestellten zu arbeiten.
Wer wird vom Kündigungsschutzgesetz geschützt?
Alle Arbeitnehmer, die bereits länger als sechs Monate ununterbrochen im selben Betrieb arbeiten - also nach der Probezeit - genießen den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG. Außgenommen davon sind Mitarbeiter von Kleinbetrieben ( § 1 Abs.1 und § 23 Abs.1 Satz 2 KSchG), die bis zu zehn Angestellte beschäftigen. Auszubildende zählen dabei nicht dazu.
Ausgenommen vom Kündigungsschutzgesetz sind Selbstständige und freie Mitarbeiter, die für das Unternehmen arbeiten. Außerdem Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person, zum Beispiel der Vorstand, Geschäftsführer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft.
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Von Andrea Stettner